Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig !

11. April 2016

Sehr geehrter ORLANDO-Kunde,

Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungwidrig …

…ABER: frühestens ab dem 1. Mai 2016 gültig.

Wie aus den Medien bekannt, haben sich mehrere Unternehmer an den Verfassungsgerichtshof gewandt, um zu klären, ob die mit 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Registrierkassenpflicht verfassungswidrig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist – so der VfGH – dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Die Verpflichtung der Verwendung der Registrierkasse gilt jedoch frühestens ab dem 1. Mai 2016. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spielt für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle. Eine „Rückwirkung“ gibt es nicht.

Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich; sie wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016.

Aber Vorsicht: Unabhängig davon gelten unverändert bereits seit 1. Jänner 2016 grundsätzlich die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Näheres zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Registrierkassenpflicht finden Sie hier: https://www.wko.at.Verfassungsgerichtshof-bestaetigt-Registrierkassenpflicht.html.